WEG – Abrechnung = Betriebskostenabrechnung für den Mieter?

Die Antwort lautet natürlich nein – denn sonst wäre das ja zu einfach… Wenn Sie Ihre WEG – Abrechnung erhalten müssen Sie die nicht umlagefähigen Kosten ermitteln. Diese dürfen natürlich nicht Bestandteil der jährlich zu erstellenden Betriebskostenabrechnung werden. Dafür müssen Sie die Betriebskostenabrechnungsteile, die nicht Bestandteil der Wohnungs – Eigentümer – Gemeinschafts – Abrechnung sind – wie z.B. die direkt zwischen Kommune und Wohningseigentümer abgerechnete Grundsteuer – hinzurechnen. Außerdem müssen Sie seit neuesten den Anteil der haushaltsnahen Dienstleistungen ausweisen, damit Ihre Mieter diese in ihrer eigenen Einkommenssteuererklärung geltend machen können.

Wenn Sie dazu Unterstützung benötigen können Sie sich gern an uns wenden.